MUNICH CHILD e.V. 


Internationales Montessori Kinderhaus 

 
 
 
 
 

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Informationen zum Träger

AGB

Allgemeine GeschäftsBedingungen

 

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Beiträge
Beiträge werden jeweils zu Beginn des Monats im voraus per Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen
Kindergartenbeiträge sind auch bei Abwesenheit in voller Höhe zu bezahlen. Gleiches gilt für die Ferienzeit, sowie bei vorübergehender Schließung des Kindergartens infolge höherer Gewalt.
Beitragsanpassungen muss sich der Kindergarten aufgrund möglicher Änderungen der Bezuschussungen gem. des  BayKiBiG vorbehalten.

Krankheiten
- Kinder, die erkrankt sind, dürfen den Kindergarten für die Dauer der Krankheit nicht besuchen. Erkrankungen sind der Kindergartenleitung sofort, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer sollte angegeben werden.
- Leidet das Kind an einer der folgenden ansteckenden Krankheiten:Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Scharlach, Kopfläuse im Wiederholungsfall, Cholera, Diphtherie, Tuberkulose, Typhus, Polio, ist der Kindergarten unverzüglich von der Erkrankung und auch von der Art der Krankheit zu unterrichten. In diesem Fall ist am ersten Tag des Wiederbesuches des Kindergartens ein ärztliches Attest vorzulegen.
- Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten nicht betreten.
- Über Krankheiten, die gerade im Kindergarten herrschen, informieren wir Sie durch einen Aushang am Eingang.

Kündigung durch Erziehungsberechtigte
(1) Eine Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Während der letzten 3 Monate des Kindergartenjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Kindergartenjahres zulässig.
(4) Die Kündigung der Schulanfänger kann nur zum 31. August erfolgen.

Ausschluss vom Besuch
Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung  einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Kindergartenbesuch ausgeschlossen werden, wenn es
a)innerhalb des laufenden Kindergartenjahres insgesamt mehr als zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
b) wenn abzusehen ist, dass der Kindergarten den besonderen Bedürfnissen des Kindes nicht gerecht werden kann.
Diese Entscheidung erfolgt in Absprache der Kindergartenleitung mit dem Vorstand.
(2) Zum Ende des Kindergartenjahres kann der Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen.
(3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung kann das Kind mit sofortiger Wirkung vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Dieses gilt insbesondere für den Fall, dass die Gebühren während der letzten 2 Monate trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurden.
(4) Erklärungen nach den Absätzen 1-3 bedürfen der Schriftform.

Betretungsrecht
Das Betreten des Kindergartens kann Erziehungsberechtigten untersagt werden. Anderen Personen ist das Betreten nur mit Genehmigung gestattet.

Gerichtsstand
Gerichtsstand ist München. Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Diese bedürfen der Schriftform.

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